Trinkwasserverordnung

Längst ist es nicht mehr nur die Verpflichtung der Wassserversorgers hygienisch einwandfreies und schadstofffreies Wasser zu gewährleisten.

Die Wasserwerke sind nur noch für die einwandfreie Lieferung bis zur Übergabestelle, das heisst bis zur Hauptwasseruhr, verantwortlich. Alles, was damit danach geschieht, liegt in der Verantwortung der Hauseigentümer in ihrer Eigenschaft als Betreiber der Wasser- bzw. Heizungsanlage.

Grundvoraussetzung für einen hygienegerechten Betrieb der Hausinstallation ist ein gut funktionierendes Zirkulationssystem, bei dem längere Stagnationszeiten vermieden werden. Im Warmwassersystem ist sicherzustellen, dass folgende Temperaturen eingehalten werden:

  • mindestens 60°C am Ablauf der Erwärmungsanlagen (Warmwasserspeicher)
  • mindestens 55°C in der Zirkulation und an den Entnahmestellen (zum Beispiel Duschen)

Mit der Trinkwassernovelle 2011 kommen auf die Eigentümer und Betreiber der Wasserversorgungs- und Heizungsanlagen neue Herausforderungen und Pflichten zu. Die Neuregelung trat zunächst zum 1.11.2011 in Kraft, wurde jedoch am 12.10.2012 verändert. Die erste Prüfung muss nun bis zum 31.12.2013 stattgefunden haben. Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Um die notwendigen Maßnahmen in den von uns verwalteten Anlagen kümmern wir uns selbstverständlich zuverlässig.

Informationsblatt Trinkwasser des Umweltbundesamtes

Eichfristen Wasser- und Wärmemengenzähler

Kaltwasserzähler           6 Jahre        

Warmwasserzähler       5 Jahre

Wärmemengenzähler   5 Jahre

Dichtheitsprüfung: 4 Länder schreiben Prüfung vor

Tatsächlich haben bereits 4 Bundesländer in ihren Wassergesetzen die Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen vorgesehen, nämlich:

  • Nordrhein-Westfalen,
  • Hamburg
  • Hessen
  • Schleswig-Holstein.

Sicher ist sicher: Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach

In den anderen Bundesländern, in denen es bisher jedenfalls noch keine landesrechtlichte Vorschrift zur Dichtheitsprüfung gibt, haben dennoch manche Gemeinden diese Pflicht bereits in ihre Abwassersatzung geschrieben. Das ist im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie sogar zulässig!

So gibt es beispielsweise in Bayern eine Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft, bestehende private Abwasserleitungen alle 25 Jahre optisch zu prüfen.

Manche bayerischen Gemeinden haben diese Empfehlung inzwischen in ihre Abwassersatzung übernommen. So schreibt beispielsweise die Stadt München eine Erstprüfung bis spätestens 2015 und eine Wiederholungsprüfung nach jeweils 20 Jahren vor. Kontrolliert werden diese Pflichten aber bisher nicht besonders. Mehr...

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